Umgang mit dem Recht unter fortdauendem Besatzungsstatuts

Das Alliiertenrecht, wie es in den Proklamationen, Gesetzen, Befehlen und Direktiven des Kontrollrates zum Ausdruck kommt, ist für uns alle bis zur Unterzeichnung des Friedensvertrags absolut bindend. So auch für diesen reichsverfassungsrechtlichen Reichsanzeiger.

Dementsprechend müssen alle noch geltenden SHAEF-, Militärregierungsgesetze, SMAD-Befehle sowie alle weiteren jemals mit den Alliierten schriftlich oder mündlich getroffenen Vereinbarungen im gleichen Sinne berücksichtigt werden.

Daß das Besatzungsrecht und die Besatzung aufgrund der bereits in den 1980iger Jahren kontinuierlich erfolgten massiven Verstöße gegen die Besatzungsvorgaben noch voll und ganz vorhanden ist, wird in folgender Video-Serie vom alliierterseits genehmigten Generalbevollmächtigten und Reichskanzler Dr. hc. jur Ebel sehr gut erklärt:

TEIL 1 v. 4 -DR. HC. JUR. WOLFGANG EBEL ZUR LAGE DES 2TEN DEUTSCHEN REICHES

Anmerkung: Die weiteren Teile (Teil 2, 3 und 4 /4) des langen Interviews oben finden Sie ebenfalls alle auf Youtube. bzw. auch auf dieser Seite unter der Kategorie Videos (und dort weiter unten): http://alliierte-vereinbarungen.de/offizielle-interviews-dokumentationen-zu-dr-jur-hc-ebel-und-zur-rechtslage/

Eine weitere Bestätigung über die fortdauernde Besatzung durch Botschafter Richard Grenell aus dem Jahr 2019 finden Sie hier.

Die Ergebnisse des I. Weltkrieges und die daraus entstandene Situation, welche im Verfassungsgesetz vom 11. August 1919 mündete und die darin enthaltenen Regelungen zum deutschen Recht sowie die darauf aufbauenden Gesetze der Republik sind eine äußerst bedeutende Rechtsquelle für alle die sich mit Reichsrecht auseinandersetzen und dieses anwenden, soweit diese nicht der Nr. 1 und Nr. 5 entgegenstehen.

Alle Gesetze aus der Zeit der Herrschaft der NSDAP (durch die alliierten Siegermächte als Nazi-Gesetze deklariert), auf der reinen Grundlage des Gesetzes „Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich“ (RGBl. 1933 Nr. 25 vom 24. März 1933), stehen außerhalb des Verfassungsgesetzes vom 11. August 1919 und sind damit nichtig, da das Verfassungsgesetz dafür selbst nicht ausdrücklich geändert wurde.

Davon sind jene Gesetze zu unterscheiden, die

a) zumindest formal bis 1934 im Einklang mit dem Gesetzgebungsverfahren des Reichsverfassungsgesetzes stehen.

Dies trifft aber lediglich bei dem „Gesetz über den Neuaufbau des Reiches“ vom 20. Januar 1934 RGBl. Nr. 11, 1934, S. 75, zu. Es ist das einzige Gesetz, das nach der Ernennung Adolf Hitlers zum Reichskanzler zumindest formal verfassungsgemäß zu Stande kam, d.h. vom neu gewählten Reichstag verabschiedet, vom Reichsrat bestätigt, und vom Reichspräsidenten ausgefertigt wurde.

Dieses Gesetz ,einschließlich der darauf begründeten Verordnungen und Erlasse, wurde in den einzelnen alliierten Besatzungszonen zur Bildung der jetzigen Länderstrukturen in der Bundesrepublik Deutschland zu Grunde gelegt.

Gleiches trifft auf die daraus entstandene Verordnung zur Veränderung des Staats-angehörigkeitsrechts vom 05. Februar 1934 (RGBl. 1934, Nr. 14, S. 85) zu.

b) als Regierungsgesetze bestehendes Reichsrecht modifizierten, ohne deren Charakter als Sachgesetz zu verändern (z.B. Steuergesetze, Straßenverkehrsordnung u. ä.) oder auf Grund völkerrechtlicher Verträge und Vereinbarungen entstanden sind (Wechselgesetz, Scheckgesetz).

c) durch Volksbefragung zustande gekommen sind:

Dies betrifft ausschließlich das:

„Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches vom 01. August 1934“ RGBl. Nr. 89, 1934 S. 747

Zu diesem Gesetz fand eine Volksabstimmung statt. Diese wurde am 19. August 1934 durchgeführt, mit über 87 % Zustimmung zu diesem Gesetz. Diese Volksabstimmung kann nicht aufgehoben werden, da sie auf der Grundlage des Gesetzes über den Volksentscheid vom 27. Juni 1921 und der Stimmordnung vom 31. Dezember 1923 durchgeführt wurde. Es ist lediglich in Übereinstimmung mit §4 des Gesetzes über Volksabstimmungen vom 14. Juli 1933 angeordnet worden und wird somit vom Kontrollrats-gesetz Nr. 1 nicht unmittelbar berührt.Dieses Gesetz vom 01. August 1934 war die Grundlage, für die Übernahme der Obersten Regierungsgewalt der Viermachte und des Kontrollrates entsprechend der Dokumente vom 05. Juni 1945, ohne das Deutsche Reich annektieren zu müssen.

Wir deutsche Menschen als auch jegliche Kommissarische Reichsregierung(en) sind somit nach Staats- und Völkerrecht verpflichtet auch jene zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 11. April 1945 im Reichsgesetzblatt Teil I veröffentlichten Gesetze anzuwenden, darüber zu verordnen, bzw. diese anzupassen, soweit diese nicht ausdrücklich durch die Kontrollratsgesetze Nr. 1, Nr. 4, Nr. 11, Nr. 12, Nr. 13, Nr. 14, Nr. 15, Nr. 16, Nr. 17, Nr. 20, Nr. 21, Nr. 24, Nr. 26, Nr. 27, Nr. 28, Nr. 30, Nr. 31, Nr. 34, Nr. 35, Nr. 36, Nr. 37, Nr. 38, Nr. 40, Nr. 41, Nr. 42, Nr. 43, Nr. 44, Nr. 45, Nr. 49, Nr. 55, Nr. 56, Nr. 60, Nr. 62, aufgehoben oder geändert wurden.

Der Klausel in den Kontrollratsgesetzen, daß die Aufhebung von nationalsozialistischem Recht, die davor geltenden Gesetze nicht wieder herstellt, wurde durch den Generalbevollmächtigten und Reichskanzler Dr. hc. jur. Ebel, Wolfgang Gerhard Günter und dessen Kommissarischer Regierung bisher Rechnung getragen. Dies wird auch weiter beibehalten.

Alle Gesetze, die eine friedensvertragliche Regelung oder die Volksabstimmungen über die Staats- und Regierungsform behindern, werden zum gegebenen Zeitpunkt mit entsprechender Zustimmung der Vier Mächte, noch zeitweise oder vollständig aufgehoben werden müssen.

Über diesen Zeitraum hinausgehende Regelungen bedürfen der Fixierung im Friedensvertrag.

Der von den Alliierten ab 1985 genehmigte Generalbevollmächtigte und Reichskanzler Dr. hc. jur. Ebel, Wolfgang Gerhard Günter und dessen Kommissarische Reichsregierung betrachten alle durch sie selbst zwischen dem 21. Dezember 2006 und dem 31. Dezember 2008 bei den Alliierten eingereichten und entsprechend der BK/O 51 (56) nicht abgelehnten Gesetze, den laufenden Schriftverkehr und die daraufhin erfolgten Maßnahmen in der Nachfolgezeit, bis zur Unterzeichnung des Friedensvertrages, als Bestandteil der deutschen Rechtsordnung, welches im Friedensvertrag Niederschlag finden sollte.

Bei den Gesetzen von Dr. hc. jur. Ebel und dessen Kommissarischer Reichsregierung 2013 wurde durch die USA, in Gestalt der Botschaft in Berlin, die Annahme verweigert und diese neuen Gesetze damit abgelehnt. Die nochmalige Überprüfung von Seiten der Kommissarischen Reichsregierung hat ergeben, daß diese Ablehnung berechtigt und geboten war.

Alle Rechtsnormen, die nicht ausdrücklich durch die Kontrollratsgesetzgebung aufgehoben sind und nicht in einer durch die unter Dr. hc. jur. Ebel, Wolfgang Gerhard Günter und dessen Kommissarischer Reichsregierung ergänzten oder neuen Fassung erschienen und sodann veröffentlicht wurden, werden vorläufig so angewendet, wie diese im Zeitpunkt der Aufhebung des Besatzungsstatutes anzuwenden waren bzw. wären und sind.

Alle Gesetze, für die der Alliierte Kontrollrat eine konkrete deutsche Quelle angegeben hat, werden exakt quellengemäß angewendet und binden ebenso die Gerichtsbarkeit. Dies betrifft insbesondere die Prozeßordnungen und die Sach- und Fachgesetzbücher wie z. B. StGB, BGB, Abgabenordnung usw.

Urteile, die nicht im Einklang mit diesen Rechtsquellen stehen, sind nichtig.

Die Prüfung von Rechtsbeugung bleibt vorbehalten.

Alle weiterführenden gesetzlichen Regelungen, die über die vorstehenden Punkte hinausgehen und die Aufarbeitung deutschen Rechtes und deutscher Gesetze insgesamt betreffen, werden an jene Gremien in die Zukunft verwiesen, die nach den Volksabstimmungen über die Staats- und Regierungsform und der darauf beruhenden Verfassung, dann dafür zuständig sind.

Internationalen Verträgen, denen das Deutsche Reich zweckgemäß zur Vorbereitung und Umsetzung einer friedensvertraglichen Regelung beitreten sollte (z. B. Wiener Verträge über diplomatische Vertretungen usw.), tritt das Deutsche Reich nach Zustimmung seitens der Vier Mächte durch Erklärung der Kommissarischen Reichsregierung bei. Die Ratifizierung wird Bestandteil der friedensvertraglichen Volksabstimmung.

Die EU-Verträge mit der Bundesrepublik Deutschland von Maastricht und Lissabon sind keine Rechtsnorm im Deutschen Reich.

Mit dem Friedensvertrag erfolgt auch die endgültige Liquidierung des Dreimächtepaktes vom 27. September 1940, sowie des Militärbündnisses vom 11. Dezember 1941 zwischen Deutschland, Italien und Japan.

Der fortbestehende Besatzungsstatus erfolgt alliierterseits u.a.über die fortbestehend besatzte Hauptstadt Berlin:

Quellen: eigene Recherchen, interne Informationen, sowie Dokumente u.a. von Kapitänleutnant und Ingenieur Volker Ludwig.