Bindende Gesetzeskraft des amtlichen Reichsanzeigers

Bekanntermaßen ist der Reichsanzeiger des reichsverfassungsrechtlichen Staates Deutsches Reich das amtliche Veröffentlichungsorgan der Regierung des Deutschen Reiches.

Dieser Reichsanzeiger schließt zum einen an das letzte Reichsgesetzblatt der letzten legitimen und souveränen Regierung des Deutschen Reiches zu Lebzeiten Kaiser Wilhelm II bis zum 28. Oktober des Jahres 1918 an. Dies analog und in ebenso korrekter Weise wie andere im Internet auffindbare Reichsanzeiger, die sich in legitimer Weiser einzig und alleine auf den Bismarck’schen reichsverfassungsrechtlichen Rechtsstand 1871 berufen.

Zudem berücksichtigt dieser Reichsanzeiger auch die neuesten alliierten Vorgaben und Vereinbarungen sowie auch die bereits während der „Weimarer Republik“ (1918-1933) teils dubios erfolgten gesetzlichen Änderungen.

Der Autor dieser Website stellt die Phase beginnnend mit der Weimarer Republik samt der Rechtsfähigkeit deren Regierungen samt all ihrer Gesetze bis zur heutigen „BRD-Regierung“ allesamt selbst in Frage. Allerdings müssen diese alle der Vollständigkeit und des juristischen Zusammenhangs wegen mit aufgeführt werden.

Der international weiterhin für uns Menschen auf deutschem Boden anerkannte und kriegsbedingt zugleich durch die Alliierten vorgegebene Rechtsstand ist jedenfalls der 30. Januar 1933. Quelle: Aussagen und Unterlagen des alliierterseits genehmigten Generalbevollmächtigten und Reichskanzlers Dr. hc. jur. Ebel, Wolfgang Gerhard Günter.

Die Berliner Reichsbahner und Reichsbahnbeamten sowie auch die Alliierten, die sich zu Zeiten des Kalten Kriegs in Berlin gegenüber standen, sahen sich in den 1980iger Jahren gezwungen auf dieser für Deutschland und das deutsche Reich noch fortgeltenden verfassungsmäßigen Weimarer Gesetzgebung anzusetzen und zu arbeiten.

In der internationalen und alliierten Gesetzgebung wird zudem weiterhin der territoriale Grenzenstand vom 31. Dezember 1937 für Deutschland und das Deutsche Reich diskutiert, so daß bei allen Eckdaten sorgfältig unterschieden werden muß.

Somit berücksichtigt dieser Reichsanzeiger auch die zwischen den alliierten Siegermächten und deren Repräsentanten in Berlin mit dem für Deutschland (BRD/3.Reich/Weimarer Republik) und für den reichsverfassungsrechtlichen Staat Deutsches Reich ab 1985 alliierterseits genehmigten Generalbevollmächtigten und Reichskanzler Dr. hc. jur. Ebel, Wolfgang Gerhard Günter direkt während seiner Dienstverpflichtung vereinbarten gesetzlichen Änderungen und Neuvorgaben.

Aufgrund der fortbestehenden besatzungsrechtlichen Situation präsentiert dieser Reichsanzeiger somit auch die alliierterseits „genehmigten“ rechtlichen Tatbestände, während andere im Internet auffindbare reichsrechtliche Reichsanzeiger vieles richtig darstellen und aufführen, allerdings insgesamt keine (- oder noch keine -) alliierte und auch keine reichsgerichtliche Legitimation vorweisen können und/oder mitberücksichtigen wollen.

Bedeutend zu wissen ist auch, daß in den 1990igern unter Dr. hc. jur. Ebel, Wolfgang Gerhard Günter in Absprache mit den Alliierten ein Reichsgericht eingerichtet und bereits mit verschiedenen Reichsrichtern(innen) bemannt worden ist. Diese Reichsrichter sind auch heute noch aktiv und gehen ihren jeweiligen reichsgerichtlichen Tätigkeiten nach. Auch das Reichsgericht wird früher oder später über diesen Reichsanzeiger urteilen, so daß dessen Positionierung mit berücksichtigt werden muß.

Die Mißachtung der hier aufgeführten, relativ neuen Gesetze und Veröffentlichungen stellt in jedem Fall einen Straftatbestand dar, der von den Alliierten beobachtet und mit Sicherheit auch strafrechtlich verfolgt wird.

Zum gesamten Text und den jüngsten Reichsgesetzen / Veröffentlichungen geht es hier:

Alliierterseits genehmigte Reichsgesetze

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